Staatsrechtler: „Impfung allemal verfassungswidrig!“

In Deutschland wächst der Impfdruck: Das 3G-Regime soll aufrechterhalten, die Tests jedoch kostenpflichtig werden. Doch wie ist das rechtlich zu bewerten und wo setzt das Grundgesetz Grenzen? Darüber sprach Dr. Dirk Spaniel, MdB, mit Prof. Karl Albrecht Schachtschneider.

Für die Nudging-Abteilung im Bundeskanzleramt dürfte seit Corona die große Stunde geschlagen haben. Kernfrage: Wie bringt man Leute dazu, einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit zu akzeptieren, den sie eigentlich nicht wollen? Neben guten Worten und Bratwürsten ist es vor allem der nicht mehr ganz so sanfte Zwang, der die Menschen in diese Richtung schiebt. „Ich persönlich kenne niemanden, der sich aus Angst vor Corona hat impfen lassen, sondern ausschließlich wegen der Eingriffe ins persönliche Leben“, erklärt der AfD-Bundestagsabgeordnete Spaniel in seinem Online-Talk. Und dieser Druck in Richtung Impfung wird ab Oktober noch weiter wachsen. Denn während die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen hat, das 3G-Regime weiter aufrechtzuerhalten, muss der Bürger für die Tests künftig selbst in die Tasche greifen.

„Für mich ist das ein Impfzwang durch die Hintertür“, erklärt Spaniel, denn regelmäßige Tests wird sich die Mehrheit der Bevölkerung nicht leisten können. Dann bleibe nur noch die Entscheidung, sich impfen zu lassen oder von der gesellschaftlichen Teilhabe ausgeschlossen zu werden. Auch Staatsrechtler Schachtschneider hat große Bedenken, nicht nur hinsichtlich einer tatsächlichen Impfpflicht. „Allein schon die dringende Empfehlung einer solchen Impfung ist verfassungswidrig und nicht hinnehmbar“, erklärte Schachtschneider. Hintergrund ist, dass die Folgen der Impfung im Moment noch gar nicht abgeschätzt werden könnten und die üblichen Erprobungsverfahren nicht zum Zug kamen.

In jeder Hinsicht problematisch sei bereits die Grundlage der staatlichen Maßnahmen. So gäbe es keine einheitliche Regelung zur Auswertung von PCR-Tests. Entscheidend sei hier der sogenannte CT-Wert (cycle threshold, zu Deutsch: Zyklusschwelle). Das per Abstrich gewonnene Genmaterial wird – vereinfacht ausgedrückt – chemisch verdoppelt und analysiert. Reichen wenige Durchgänge beziehungsweise Zyklen, um in der Probe auf Genmaterial des Coronavirus zu stoßen, ist der CT-Wert gering und die Virenlast der getesteten Person hoch. Aber je weniger Virus-Erbgut das Teststäbchen in das Plastikröhrchen befördert, umso mehr Zyklen sind notwendig, um dieses nachzuweisen. Der CT-Wert des PCR-Tests ist dann sehr hoch. Wie viele Wiederholungen vorgenommen werden, kann von Labor zu Labor unterschiedlich sein und damit die Anzahl der positiv Getesteten höher oder niedriger ausfallen. Das portugiesische Verfassungsgericht ist aus diesem Grund bereits eingeschritten und hat das PCR-Verfahren für ungeeignet erklärt. Ohne PCR-Test gibt es jedoch keine Inzidenzen, ohne Inzidenzen keine Maßnahmen.

Eine eindeutige Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts zu den Corona-Maßnahmen der Länder und dem Impfzwang durch die Hintertür gibt es noch nicht. Spaniel äußerte daher die Hoffnung, dass sich ausreichend Anwälte finden, die entsprechenden Klagen einreichen.

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