Unfassbar: Für Identität von Schwarzafrikanern reicht Hören und Sagen!

Ein weiteres absurdes Urteil sorgt für allerbeste Laune unter Sozialmigranten hierzulande: Die für eine Einbürgerung notwendige Identitätsklärung ist auch OHNE amtliche Ausweisdokumente möglich. Das entschied das Mainzer Verwaltungsgericht. Demnach können im Einzelfall u.a. Erklärungen von „Familienangehörigen im Ausland“ ausreichen. Geklagt hatte ein nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger, der 2011 nach Deutschland eingereist war.

Der Schwarzafrikaner wurde zunächst als „Geflüchteter“ anerkannt und erhielt eine Niederlassungserlaubnis. Im Herbst 2019 stellte er in Worms einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Dazu legte er dem Gericht zufolge einen von der somalischen Botschaft in Berlin ausgestellten Pass und weitere Unterlagen vor.

Die Stadt Worms lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es fehle an einer zweifelsfreien Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Manns. Verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige seien in Somalia nicht zu erlangen und auch die Botschaft habe eine Prüfung seiner Herkunft im Heimatland nicht vorgenommen. 

Gegen diese Ablehnung legte der Schwarzafrikaner Widerspruch ein, welcher jedoch zurückgewiesen wurde. Dagegen wehrte sich der ganz offensichtlich von der Asylindustrie unterstützte Migrant mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses bestätigte den Anspruch des Manns und verpflichtete die beklagte Stadt zur Einbürgerung auf der Basis von Hören und Sagen.

Musst Du haben Bruder oder Onkel in Somalia…

„Von einer Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit seiner Person“ sei auszugehen, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Kläger könne sich zwar nicht auf seinen 2021 ausgestellten Pass berufen, weil nach 1991 ausgestellte somalische Pässe in der Bundesrepublik nicht anerkannt werden. Er befinde sich daher im Besitz „nicht anerkennungsfähiger Dokumente und somit in einer unverschuldeten Beweisnot“. In solch einer Situation können nach Auffassung des Gerichts auch sonstige Beweismittel wie Befragungen oder Erklärungen von Zeugen zur Identitätsklärung herangezogen werden.

Vorgelegte Erklärungen und Dokumente eines angeblichen Bruders und Onkels des Klägers hätten dessen Identität bestätigt. Es ergebe sich deshalb zusammen mit der Asyl- und Ausländerakte „insgesamt ein stimmiges Gesamtbild von der Identität und der Staatsangehörigkeit des Klägers“, begründeten die vermutlich linksgrünen Richter ihre Entscheidung.

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