Islam: Autofahrerinnen dürfen keinen Gesichtsschleier tragen

Das Verwaltungsgericht Neustadt (Rheinland-Pfalz) hat klargestellt, dass es vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehr keine religiös begründeten Ausnahmen gibt. Die Richter wiesen die Klage einer Muslimin ab.

Die aus der Pfalz stammende Frau hatte gegen die für sie zuständige Zulassungsbehörde geklagt. Sie wollte unter Berufung auf die Religionsfreiheit eine Ausnahmegenehmigung vom Verhüllungsverbot im Straßenverkehrsrecht erreichen, um während des Autofahrens einen Gesichtsschleier („Niqab“) tragen zu können.

Die Neustadter Richter hielten in ihrem Urteil dagegen: Rechtsgüter wie die Verkehrssicherheit, der Schutz von Leib und Leben sowie die körperliche Unversehrtheit Dritter würden dem Verhüllen des Gesichts entgegenstehen, so der Tenor. Denn wenn das Gesicht der Autofahrerin nicht erkennbar sei, dann könne man sie auch nicht bei Verkehrskontrollen oder Verkehrsverstößen zur Rechenschaft ziehen. Die Gefahr, dass ein sogenannter Niqab missbraucht werde, um als Autofahrerin unerkannt gegen Gesetze zu verstoßen, könne nicht durch ein Fahrtenbuch oder anderen Auflagen gebannt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht in Koblenz einlegen.

 

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