Wirtschaft und Haushalten drohen im Winter von gleich auf jetzt willkürliche Stromabschaltungen, um eine Überlastung des Netzes zu verhindern. Grund ist eine ausgelaufene gesetzliche Regelung für Stromabschaltungen in befristeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Kunden.
2013 war mit der „Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten“ ein neues Instrument geschaffen worden, um die Energieversorgung sicherer zu gestalten. Sie regelte, dass die Netzbetreiber sich mit Kunden über sogenannte „abschaltbare Lasten“ einigen konnten. „Abschaltbare Lasten“ sind begrenzte Mengen, die ein Energienetzbetreiber bei bestimmten Kunden im Bedarfsfall für sehr kurze Zeit aussetzen kann – zum Beispiel, wenn bei zu wenig Windenergie eine Stromlücke entsteht.
Im Vordergrund stand dabei, dass die „Lastabwürfe“, wie die Abschaltungen genannt wurden, in geeigneten, also besonders energie-intensiven Betrieben (z.B. Zementfabriken) erfolgen sollten – und das auch nicht aus heiterem Himmel: Mit den betroffenen Firmen wurden „Lastabwürfe“ im Vorhinein abgesprochen. Laut der Verordnung erhielten die Kunden sowohl für die ausbleibende Stromstärke als auch den niedrigeren Verbrauch eine entsprechende Vergütung.
Laut Bundesnetzagentur kam es von 2017 bis 2020 zu insgesamt 259 solcher Stromabschaltungen. 2021 und 2022 gab es 61 „abgesprochene“ Abschaltungen – allerdings nur bis zum 30. Juni 2022. An diesem Tag trat die Verordnung außer Kraft.
Seither gilt im Ernstfall wieder das Energiewirtschaftsgesetz. In Paragraf 13.2 regelt es, dass, „sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit“ der Energieversorgung gefährdet ist, Netzbetreiber „berechtigt und verpflichtet“ sind, Kunden den Strom abzudrehen. Das kann Großbetriebe umfassen, aber auch Privatkunden.