Die Gegner des Rundfunkbeitrags haben einen Teilerfolg vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig errungen. Verwaltungsgerichte müssen künftig prüfen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Vielfaltsansprüche erfüllt. Der Tenor der Urteils: Der Rundfunk ist für die Bürger da und kann daher gerichtlich von ihnen zur Rechenschaft gezogen werden. Zugleich bestätigten die Leipziger Richter aber, dass der Rundfunkbeitrag vorerst verfassungsgemäß bleibt.
Die ÖRR-Kritiker sollten sich deshalb nicht zu früh freuen. Mit der Materie vertraute Juristen warnen: Die scheinbare Niederlage von ARD, ZDF und DLF ist eigentlich das Beste, was den Sendern und damit seinen Böhmermännern und Restles passieren konnte.
Denn das Gericht hat sich in der Sache nicht festgelegt, wie es überhaupt um die Vielfalt im Staatsfunk bestellt ist. Das BVerwG entschied lediglich, dass Gerichte nach Klagen von Bürgern gegen den Rundfunkbeitrag überprüfen müssen, ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag der Vielfaltssicherung verfehlt.
Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist diese vermeintliche Niederlage nach Einschätzung von Juristen ein Teilsieg, auch wenn das Thema Vielfalt jetzt absehbar in Form einer Klagewelle die Verwaltungsgerichte beschäftigen wird. Wie solche Klagen aus Sicht des BVerwG ausgehen dürften, ist wenig ermutigend: Es erscheine nach dem „bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft“, ob der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig wäre. Übersetzt aus dem Juristendeutsch heißt das: Klagen sind bis auf weiteres mehr oder weniger aussichtslos.
Zusammenfassend: Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag vorerst verfassungsgemäß bleibt. Eine Verletzung des Grundgesetzes liege erst dann vor, „wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.“
Da wundert es nicht, dass ARD, ZDF und Dlf dieses dehnbare Gummi-Urteil begrüßen.