Das hier ist die Asyl-Geschichte des Vergewaltigers Abdelkader B. (30) aus Algerien. Sie steht beispielhaft für das tägliche Asylversagen deutscher Behörden. Auch nach drei abgelehnten Asylbescheiden war der Algerier noch immer nicht abgeschoben. Die Asyl-Bürokraten schieben sich den „Schwarzen Peter“ gegenseitig zu.
B. wurde vom Landgericht Arnsberg (Sauerland) zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt. In Soest (NRW) hatte er im Oktober 2022 eine Frau auf offener Straße vergewaltigt. Doch warum kam der Algerier überhaupt nach Soest, wenn sein Asylantrag zuvor schon (2020) in Frankreich abgelehnt worden war?
Dieser Frage geht der „Soester Anzeiger“ nach:
▶ B. stellte 2020 in Frankreich einen Antrag auf Asyl – ohne Erfolg. Er reiste in die Schweiz, weil auch dort Französisch gesprochen wird. Doch auch im französischen Nachbarland hatte der zweite Asylantrag keine Aussicht auf Erfolg und wurde abgelehnt.
▶ Über Frankreich ging es für B. schließlich nach Deutschland. Im Mai 2022 landete er in Dortmund (NRW). Im Vergewaltigungsprozess vor dem Landgericht Arnsberg erinnerte sich der Algerier daran, von dort nach Bochum geschickt worden zu sein.
Diese Schilderung bestätigt Christoph Söbbeler, Sprecher der Bezirksregierung Arnsberg: „Schutzsuchende in Deutschland werden zunächst in der Landeserstaufnahmeeinrichtung in Bochum (LEA) registriert und im Anschluss in einer Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) untergebracht, in denen es Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gibt.“
Abdelkader B. kam in die Erstaufnahmeeinrichtung in Unna-Massen. Dort stellte er seinen dritten Asylantrag. Im Juni 2022 kam der Algerier in die Zentrale Unterbringungseinrichtung (ZUE) Soest.
Vom Kreis Unna gab es abermals einen negativen Bescheid zum Asylantrag des Algeriers. Wann genau das war, kann Max Rolke, Sprecher des Kreises Unna, „aus Datenschutzgründen“ nicht sagen.
▶ Fest steht indes: Eigentlich hätte B. schon 2020 nach seinem abgelehnten Asylantrag Nr.1 von den französischen Behörden nach Algerien abgeschoben werden müssen. Doch die eigentliche Frage, die sich vorliegend stellt, ist diese: Warum wurde B. nicht umgehend spätestens nach der Ablehnung seines Asylantrages Nr.3 von den deutschen Behörden abgeschoben?
„Schwarzer Peter“ in der Asyl-Bürokratie
„Grundsätzlich spielen vor der Aufenthaltsbeendigung einige Faktoren eine Rolle, auf die die durchführenden Behörden zum Teil keinen Einfluss haben. Dies sind zum Beispiel: Identität nicht geklärt, fehlende gültige Reisedokumente, fehlendes Einvernehmen der Justiz bei Straftätern, Reiseunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder soziale oder familiäre Bindungen unter Beachtung von Artikel 6 des Grundgesetzes“, so Max Rolke, Sprecher des Kreises Unna.
Die Erstaufnahmeeinrichtung in Unna und die ZUE Soest sind Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, das von der Bezirksregierung Arnsberg vertreten wird.
Aber: „Für Abschiebungen aus den Landesunterbringungseinrichtungen sind die Zentralen Ausländerbehörden zuständig, im vorliegenden Fall für die ZUE Soest die Zentrale Ausländerbehörde Unna“, erläutert wiederum Christoph Söbbeler von der Bezirksregierung Arnsberg. Denn: „Auch abzuschiebende Personen werden zunächst untergebracht, sodass hierin kein Widerspruch liegt. Im vorliegenden Fall befand sich Herr B. seit dem 30. Oktober 2022 im Übrigen nicht mehr in der ZUE Soest, sondern bereits in Untersuchungshaft.“
An jenem 30. Oktober überwältigte der 30-Jährige eine Soesterin nach einer Kneipennacht und vergewaltigte sie auf offener Straße.
Fazit: Während die Bezirksregierungen für die Aufnahmeeinrichtungen zuständig sind, den jeweiligen Landkreisen allerdings die Durchführung von Abschiebungen obliegt, wird die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung eines Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gefällt.
Alles klar?