»Unverzeihlich« – so hatte Angela Merkel (CDU) Anfang Februar von Südafrika aus die demokratische Wahl von Thomas Kemmerich (FDP) zum Ministerpräsidenten von Thüringen abgekanzlert. Das Ergebnis müsse »rückgängig gemacht werden« forderte die frühere FDJ-Agitatorin. Jetzt muss sich Merkel womöglich vor dem Bundesverfassungsgericht verantworten.
Unter Berufung auf dessen jüngste Rechtsprechung hat die AfD Organklage eingereicht. Die Causa Kemmerich könnte somit ein juristisches Nachspiel vor dem höchsten deutschen Gericht haben. Die AfD sieht in Merkels Äußerungen einen klaren Verstoß gegen ihre Neutralitätspflicht als Regierungsmitglied.
Merkel hatte am 6. Februar während ihres Staatsbesuchs in Südafrika die Wahl des FDP-Politikers Thomas Kemmerich zum thüringischen Ministerpräsidenten harsch kritisiert. Dieser war mit den Stimmen von CDU, FDP und AfD ins Amt gekommen. Anlässlich einer Begegnung mit dem südafrikanischen Präsidenten Cyril Ramaphosa in Pretoria sagte Merkel, sie wolle »aus innenpolitischen Gründen eine Vorbemerkung machen«. Die Wahl Kemmerichs nannte sie dann einen »einzigartigen Vorgang«, der mit einer »Grundüberzeugung gebrochen« habe, »dass keine Mehrheiten mithilfe der AfD gewonnen werden sollen«. Dies sei »unverzeihlich«, das Ergebnis müsse »rückgängig gemacht« werden.
Die AfD will nun erreichen, dass das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass Merkels Äußerungen die Partei in ihrem Recht auf Chancengleichheit verletzt haben. Auch soll die Mitschrift ihrer Äußerung von der Seite des Bundespresseamtes gelöscht werden. Die Partei beruft sich dabei auf mehrere Entscheidungen, in denen die Karlsruher Richter die Neutralitätspflicht von Regierungsmitgliedern in der politischen Auseinandersetzung ausdrücklich betont hatten.
Seehofer als Präzedenzfall
Zuletzt urteilte das Gericht im Juni, dass Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) die Rechte der AfD verletzt habe, weil auf der Internetseite seines Ministeriums ein Interview verlinkt gewesen war, in dem der CSU-Politiker die AfD als »staatszersetzend« diffamiert hatte. Schon Anfang 2018 hatten die Richter der AfD in einem ähnlichen Streit mit der damaligen Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) ebenfalls recht gegeben. Unter der Überschrift »Rote Karte für die AfD« hatte Wanka im November 2015 in einer Pressemitteilung des Ministeriums dazu aufgerufen, die AfD-Demonstration »Rote Karte für Merkel! – Asyl braucht Grenzen« zu boykottieren.
Im Fall Seehofer stellten die Richter unlängst zwar klar, dass ein Regierungsmitglied »außerhalb seiner amtlichen Funktion« am politischen Meinungskampf teilnehmen dürfe. Doch sei die Chancengleichheit beeinträchtigt, wenn »die Äußerung unter Rückgriff auf die einem Regierungsmitglied zur Verfügung stehenden Ressourcen erfolgt oder eine erkennbare Bezugnahme auf das Regierungsamt vorliegt und damit die Äußerung mit einer aus der Autorität des Amtes fließenden besonderen Gewichtung versehen wird«. Ob eine Äußerung »unter spezifischer Inanspruchnahme der Autorität des Regierungsamtes oder der mit ihm verbundenen Ressourcen« stattgefunden habe, sei nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu bestimmen.
In ihrem Schriftsatz an das Bundesverfassungsgericht versucht die AfD nun, mit mehreren Bildern vom Empfang Merkels in Südafrika (militärische Ehren, Fahrzeug mit »Bundesdienstflagge nebst Standarte«) und Details zu belegen, dass sie die Aussagen in ihrer Funktion als Bundeskanzlerin traf. Nun müssen die Karlsruher Verfassungsrichter zunächst entscheiden, ob die Klage der AfD zur Verhandlung zugelassen wird.
Hier die ungeheuerlichen Anmaßungen Merkels noch einmal zum Nachhören: