Sieg für die Meinungsfreiheit: Zwei höchstrichterliche Urteile, die der Mainstream nicht an die große Glocke hängt

Es ist wohl kaum ein Zufall, dass ein bemerkenswertes Urteil des Bundesverfassungsgerichts in dieser Woche zugunsten der Meinungsfreiheit in den Mainstream-Medien weitgehend untergegangen ist. Das höchste deutsche Gericht hatte sich mit zwei Verfahren zu befassen, bei denen es um das leidige Thema Beleidigung ging. Die  Karlsruher Richter verwiesen die in Rede stehenden Fälle an die jeweiligen Gerichte zurück. Das Urteil ist eine schallende Ohrfeige für die Vorinstanzen.

Im ersten Fall waren zwei Mails, die ein Vater wegen der Corona-Willkürmaßnahmen an den Schulleiter seines Sohnes schickte, als Beleidigung gewertet worden – insbesondere die Formulierung „faschistoide Anordnungen“. Dies zuletzt bestätigt vom Oberlandesgericht Stuttgart im April 2025.

Im anderen Fall hatte ein Mann, der in der Psychiatrie untergebracht worden war, seiner Verfahrenspflegerin Untätigkeit vorgeworfen und Schmerzensgeld gefordert; die zuständige Obergerichtsvollzieherin verweigerte aber die Zustellung des Schreibens, da es ihrer Ansicht nach beleidigend sei und daher nicht zugestellt werden könne. Auch hier stammte das letzte Urteil vom OLG Stuttgart.

In beiden Fällen entschied das Verfassungsgericht, die Fälle zurückzuverweisen, da das Grundrecht der Meinungsfreiheit beider Kläger verletzt worden sei.

Das Bundesverfassungsgericht stellte klar: Erstes Kriterium müsse stets sein, Sinn und Zusammenhang, also den Kontext von Äußerungen, zu berücksichtigen. Dabei müsse das „Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums“ zugrunde gelegt werden, und nicht etwa die Sicht des Betroffenen.

Karlsruhe betont: „Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung hingegen regelmäßig nicht gerecht.“ Wenn eine Äußerung mehrdeutig sei, bedürfe es einer schlüssigen Begründung, um mögliche Varianten auszuschließen. Nur in eindeutigen Fällen von Schmähkritik, Beleidigung oder Verletzung der Menschenwürde sei eine Abwägung gegen die Meinungsfreiheit verzichtbar.

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