Der Countdown läuft: Am 14. Januar findet vor dem Landgericht Bamberg (Oberfranken) der wohl wichtigste Meinungsfreiheits-Prozess des Jahres 2026 statt. David Bendels, Herausgeber/Chefredakteur des Online-Portals Deutschland-Kurier, und seine Anwälte gehen in die Berufung gegen das Willkür-Urteil des Amtsgerichts Bamberg in Sachen „Faeser-Meme“. Der Deutschland-Kurier sprach wenige Tage vor dem bedeutsamen Prozesstermin mit Top-Staatsrechtler Ulrich Vosgerau. Er vertritt den Journalisten zusammen mit zwei renommierten Strafrechtlern vor Gericht. Laut Vosgerau geht es um weit mehr als die Meinungsfreiheit – es geht auch um die Frage, ob Deutschland noch ein Rechtsstaat ist.
Deutschland-Kurier: Herr Professor Vosgerau, können Sie bitte erklären, warum und auf welcher Grundlage der Chefredakteur des Deutschland-Kuriers, David Bendels, im April 2024 vom Amtsgericht Bamberg zu sieben Monaten Haft auf Bewährung verurteilt wurde? Worum geht es beim „Faeser-Meme“-Verfahren gegen Herrn Bendels konkret?
Vosgerau: Die Verurteilung erfolgte aufgrund der „Verleumdung einer Person des politischen Lebens“. Das Bundesinnenministerium hatte am 27. Januar 2024 auf X ein Bild geposted, auf dem die damalige Bundesinnenministerin ein Schild hochhält, auf dem die Worte „We remember“ stehen. Am 28. Februar 2024 erschien daraufhin auf dem X-Kanal des „Deutschlandkuriers“ eine satirische Verfremdung des Bildes; nun stand auf dem Schild: „Ich hasse die Meinungsfreiheit!“.
Deutschland-Kurier: Mit welcher Erwartung gehen Sie als einer der drei Verteidiger des DK-Chefredakteurs in die Berufungsverhandlung des „Faeser-Meme“-Prozesses am 14. Januar vor dem Landgericht Bamberg? Welchen Verlauf des Prozesses erwarten Sie?
Vosgerau: Das Urteil des Amtsgerichts Bamberg hat nicht nur bei Journalisten, sondern auch bei Rechtssachverständigen – und zwar ganz unabhängig von ihrer politischen Positionierung – für ein gewisses Entsetzen gesorgt. So sprach etwa DIE WELT von einem „Urteil wie aus einer Diktatur“. Das christliche Medienmagazin PRO meinte: „Dieses Urteil ist so peinlich, daß man es glatt selbst für Satire halten könnte. Und es ist in seiner Härte vollkommen abwegig.“
Der Vorwurf einer angeblichen Verleumdung ist bereits auf der rein strafrechtlichen Ebene, also auch ohne direkte Berufung auf die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes, völlig abwegig. Denn der satirische Charakter der Äußerung ist auf den ersten Blick erkennbar und drängt sich dem Leser und Adressaten regelrecht auf.
Um den Vorwurf der „Verleumdung“ in dieser Fallkonstellation zu rechtfertigen, hätte der durchschnittliche Rezipient ja vernünftigerweise nicht nur annehmen müssen, Nancy Faeser habe wirklich ein Schild mit der entsprechenden Aufschrift hochgehalten, sich fotografieren lassen und verbreite dieses Foto nun von sich aus oder lasse es verbreiten. Nein, er hätte darüber hinaus auch noch weiter glauben müssen, die Worte „Ich hasse die Meinungsfreiheit“ seien, also in dem hypothetischen Sachverhalt, von Nancy Faesers Seite auch völlig ernstgemeint gewesen und nicht etwa ironisch und sie wolle der Welt nun ganz ernsthaft mitteilen, dass sie „die Meinungsfreiheit haßt“. Das hat aber natürlich niemand so verstanden, und hätte es jemand so verstanden, wäre er nicht ganz richtig im Kopf.
Daher erweist sich das Urteil des Amtsgerichts Bamberg als offensichtliches und grobes Fehlurteil. Ich kenne eigentlich keinen Juristen, der dies durchgreifend anders sieht. Deswegen verletzt diese Rechtsprechung auch die Meinungsfreiheit des Grundgesetzes und außerdem die Europäische Menschenrechtskonvention.
Auf die Grundrechte und die Meinungsfreiheit kommt es hier aber eigentlich gar nicht entscheidend an. Es würde dann entscheidend auf die Meinungsfreiheit ankommen, wenn diese satirische Äußerung der Redaktion ambivalent oder mißverständlich wäre, wenn irgendwie unklar bliebe, ob das wirklich eine Äußerung von Nancy Faeser ist oder vielleicht doch nur Satire. Dann würde gelten, daß das Strafrecht im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen ist, gewissermaßen im Sinne des Satzes „in dubio pro libertate“. Aber so liegt es hier nicht, weil der satirische Charakter der Äußerung völlig offensichtlich ist. Es wäre also auch dann keine „Verleumdung“, wenn im Grundgesetz gar keine Meinungsfreiheit vorgesehen wäre.
Ich erwarte daher, dass David Bendels vom Landgericht als Berufungsinstanz freigesprochen wird.
Deutschland-Kurier: Besteht die Überlegung, gegebenenfalls die frühere Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) als Zeugin im Berufungsverfahren zu laden?
Vosgerau: Nein. Zeugen braucht man, wenn ein bestimmter Sachverhalt unklar oder jedenfalls nicht erwiesen ist. Hier ist in der Tat nicht erwiesen, dass David Bendels überhaupt der Urheber der fraglichen Äußerung ist. Die Vermutung der Staatsanwaltschaft, er habe den Tweet höchstpersönlich und selbst gepostet, beruht im Wesentlichen auf der Berichterstattung der „Jungen Freiheit“, deren Redakteure jedoch schon aus Gründen des journalistischen Quellenschutzes nie zu dem Sachverhalt als Zeugen ausgesagt haben. Aber zu dieser Frage könnte ja Nancy Faeser nichts beitragen. Im Übrigen kommt es auf die Frage, ob es nun David Bendels persönlich war, ohnehin nicht an, da offensichtlich keine Straftat vorliegt. Es wäre daher meines Erachtens verfehlt, wollte das Gericht etwa in eine Beweisaufnahme darüber „einsteigen“, wer genau nun keine Straftat begangen hat.
Deutschland-Kurier: Warum ist die Veröffentlichung des Faeser-Memes („Ich hasse die Meinungsfreiheit!“) Ihres Erachtens nach von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt?
Vosgerau: Die Formulierung, ein bestimmtes Verhalten sei „von der Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt“, hat sich in den Medien weithin durchgesetzt und wird inzwischen auch von Juristen nicht selten gebraucht. Eigentlich ist sie wenig glücklich. Der freiheitliche Rechtsstaat beruht auf der Vorstellung der natürlichen Handlungsfreiheit der Bürger, die als dem Staat und der Rechtsordnung vorausliegend gedacht wird, und auf dem „rechtsstaatlichen Verteilungsprinzip“. Dieses besagt, dass staatliche und rechtliche Einschränkungen stets begründungsbedürftig sind und nicht übermäßig sein dürfen, die Ausübung der natürlichen Handlungsfreiheit und auch der Redefreiheit durch den Bürger ist hingegen nicht rechtfertigungs- oder begründungsbedürftig. Behörden, also z.B. Polizei und Staatsanwaltschaft, benötigen, um tätig werden zu dürfen, zunächst eine ausdrückliche Ermächtigungsnorm. Der Bürger braucht keine Ermächtigungsnorm, er übt seine natürliche Freiheit und Privatautonomie aus. Die Formulierung, eine bestimmte Äußerung sei „von der Meinungsfreiheit (noch) gedeckt“ klingt hingegen so, als müsse sich der Bürger auf die Meinungsfreiheit wie auf eine behördliche Ermächtigungsnorm berufen, um überhaupt den Mund aufmachen zu dürfen. Aber das ist eigentlich gar nicht der Fall.
Dennoch hat die Formulierung unter bestimmten Umständen einen guten Sinn. Wenn es nämlich so liegt, dass eine bestimmte Äußerung unter Umständen sehr wohl als „Verleumdung“ angesehen werden könnte, wenn die Buchstaben des Strafgesetzbuches durchaus erfüllt zu sein scheinen. Auch dann wird man nämlich keineswegs automatisch verurteilt, sondern auch dann wären die strafrechtlichen Vorschriften „im Lichte der Meinungsfreiheit“ und mithin äußerungsfreundlich auszulegen. Das heißt, wenn es irgendeine Möglichkeit der Interpretation einer Äußerung gäbe, die nicht strafbar wäre, so wäre „in dubio pro libertate“ eben von dieser auszugehen und entsprechend nicht zu verurteilen.
Hier liegt es aber umgekehrt so, dass es schon rein strafrechtlich keine Möglichkeit gibt, die offensichtlich satirische Äußerung so umzudeuten, dass sie auf eine „Verleumdung“ hinauslaufen würde.
Deutschland-Kurier: Glauben Sie an die Unabhängigkeit der Justiz im CSU-regierten Freistaat Bayern? Und wie „politisch“ ist das gesamte Verfahren? Welchen Einfluss kann die Politik ausüben?
Vosgerau: Nicht „die Justiz“ als solche ist unabhängig, sondern „die Richter“ sind es nach dem Grundgesetz wie nach der Bayerischen Verfassung. Staatsanwälte sind als Beamte und Angehörige der Exekutive grundsätzlich weisungsabhängig, wenn auch die direkte, auf einen Einzelfall bezogene Anweisung von Staatsanwälten durch den Justizminister im Falle ihres Bekanntwerdens regelmäßig politisch skandalisiert wird. Im Übrigen unterscheidet sich die Staatspraxis im Freistaat Bayern insofern erheblich von derjenigen der anderen Bundesländer, als der Justizstab hier zwischen Verwendungen im richterlichen und im Dienst der Staatsanwaltschaft hin- und herwechselt, was in anderen Bundesländern völlig unüblich ist. Ob dadurch die richterliche Unabhängigkeit auch auf die Tätigkeit der Staatsanwälte abfärbt, oder ob umgekehrt auch die Richterschaft zu einer gewissen Anpassungsbereitschaft gegenüber politischen Vorgaben erzogen wird, ist eine Frage, die wohl nur einzelfallbezogen zu beantworten ist.
Von der richterlichen Unabhängigkeit gilt im Grunde nach wie vor, was schon Friedrich Althoff, ein preußischer Spitzenbeamter und wichtiger Mitarbeiter Bismarcks, gesagt haben soll: „Ich habe kein Problem mit der Unabhängigkeit der Richter, so lange ich bestimme, wer befördert wird!“. Für die Beförderung von Richtern ist das Justizministerium zuständig, das hier natürlich nicht völlig willkürlich handeln kann, denn es gibt auch immer „Konkurrentenklagen“ von unterlegenen Mitbewerbern. Diese haben dann Aussicht auf Erfolg, wenn der vom Ministerium benachteiligte Beförderungskandidat hervorragende dienstliche Beurteilungen vorlegen kann. Für diese ist nun wieder der Gerichtspräsident zuständig.
In praktischer Hinsicht gilt also: die Frage nach der auch faktischen und nicht nur rein rechtlichen Unabhängigkeit der Richter im Freistaat Bayern ist weder eine Glaubensfrage, noch einer pauschalisierenden Antwort zugänglich. Hat man es z.B. mit einer 30-jährigen Frau zu tun, die sich ausrechnet, allein aufgrund der Frauenförderungspolitik eine steile Karriere vor sich zu haben, sofern sie sich nicht durch eigene Dummheit alles verdirbt, so wird deren Bereitschaft zur Rücksichtnahme auf wirkliche oder vermeintliche Wünsche der Staatsregierung erfahrungsgemäß größer sein als bei einem 55-jährigen Mann, der sich zweimal erfolglos um eine Beförderung bemüht hat, inzwischen zu alt ist, um noch etwas zu werden, und nicht mehr in dem Gefühl lebt, „seiner“ Regierung etwas zu schulden.
Deutschland-Kurier: Wie wird das Verfahren international wahrgenommen und bewertet?
Vosgerau: Die derzeitigen, objektiv sehr besorgniserregenden Entwicklungen in Deutschland – man denke etwa auch an das Verfahren gegen Norbert Bolz mitsamt einem völlig unsinnigen Hausdurchsuchungsbeschluß – werden v.a. in den USA laufend zur Kenntnis genommen. Das hat ja bereits die Rede des US-amerikanischen Vizepräsidenten Vance bei der Münchner Sicherheitskonferenz zum Ausdruck gebracht.
Deutschland-Kurier: Welche Bedeutung hat die „Causa David Bendels“ für die Presse- und Meinungsfreiheit in Deutschland?
Vosgerau: Es handelt sich hier ohne jeden Zweifel um ein zeitgeschichtlich wichtiges Verfahren. Es geht um die Meinungsfreiheit in Deutschland und um die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig noch als freiheitlicher Verfassungsstaat im Sinne westlicher Demokratien gelten darf. Die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe wie auch der Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, weil ihr die Bewährungsstrafe angesichts des „Unrechtsgehalts der Tat“ und „der Persönlichkeit d. Angeklagten“ als zu niedrig erscheint, deuten in eine andere Richtung. Daher ja auch das erhebliche Erschrecken über diese erstinstanzliche Entscheidung. Wir sind aber, wie gesagt, zuversichtlich, daß sie aufgehoben werden wird.
In einem wirklich gut funktionierenden System hätte hier selbstverständlich niemals ein Staatsanwalt einen Strafbefehl beantragen dürfen, und das Amtsgericht hätte niemals den Strafbefehl erlassen und noch viel weniger dann, auf den Einspruch des Betroffenen hin, diesen auch noch verurteilen dürfen! Denn allen bislang Beteiligten hätte bereits aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung völlig klar sein müssen, daß hier offensichtlich keine Straftat vorliegt. Weil aber kein System unbedingt immer wirklich gut funktioniert, gibt es ja Rechtsmittel und hier eben die Berufungsinstanz.
Deutschland-Kurier: Sollte das Urteil des Landgerichts Bamberg nicht zugunsten Ihres Mandanten ausfallen – wie würde es dann weitergehen?
Vosgerau: Dann werden wir Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht einlegen, das in Bayern – wieder eine landesrechtliche Besonderheit! – insofern die Funktion der Oberlandesgerichte übernimmt. Haben wir abermals keinen Erfolg, werden wir eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Sollte diese nicht erfolgreich sein, werden wir im Wege der Individualbeschwerde nach der Europäischen Menschenrechtskonvention beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Verletzung der Menschenrechte betreiben.
Deutschland-Kurier: Wir danken Ihnen für das Gespräch.
Prof. Dr. Ulrich Vosgerau, Jahrgang 1974, ist ein renommierter deutscher Top-Jurist und Staatsrechtler. Bundesweit für Schlagzeilen sorgte er mit seiner Kritik an der Flüchtlingspolitik 2015 („Herrschaft des Unrechts“) und durch seine Teilnahme am freiheitlichen Potsdamer Treffen 2023. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften (Universität Passau, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg) promovierte Vosgerau 2006 an der Universität Freiburg. Seine Habilitation folgte 2012 an der Universität Köln (Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Allgemeine Staatslehre und Rechtsphilosophie). Seit 2004 wirkt Vosgerau als Rechtsanwalt.