Der 1991 für den „Aufbau Ost“ eingeführte und vor fünf Jahren angepasste Solidaritätszuschlag („Soli“) darf weiterhin erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe entschieden. Geklagt hatte eine Gruppe von sechs Bundestagsabgeordneten der ehemaligen FDP-Fraktion.
Der Zweite Senat des höchsten deutschen Gerichts urteilte: Der Solidaritätszuschlag sei auch in seiner aktuellen Form verfassungsgemäß und dürfe weiter erhoben werden. Die Verfassungsbeschwerde von sechs früheren FDP-Bundestagsabgeordneten wurde zurückgewiesen. Die Karlsruher Richten stützten ihr Urteil (Aktenzeichen: 2 BvR 1505/20) auf den „wiedervereinigungsbedingten finanziellen Mehrbedarf des Bundes“.
Aber nicht für alle Ewigkeit
„Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden“, hieß es in einer Pressemitteilung des BVerfG. Weiter: „Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht“.
Eine Ergänzungsabgabe wie der „Soli“ dürfe jedoch nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden, betonte das Gericht zugleich. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, laufend zu überprüfen, ob das Argument des Mehrbedarfs noch greife. Das BVerfG sprach von einer „Beobachtungsobliegenheit“. Sollte der Mehrbedarf eines Tages wegfallen, könne auch der „Soli“ in seiner jetzigen Gestalt als Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden.