Neue Faeser-Klatsche: Verfassungsgericht schiebt der Schnüffelwut des BKA einen Riegel vor!

In ihrem Überwachungswahn will Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) dem Bundeskriminalamt (BKA) sogar heimliche Wohnungsdurchsuchungen erlauben, u.a. zur vereinfachten Installation von Staatstrojanern. Eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte das Aus für Faesers Schnüffelpläne bedeuten. Karlsruhe hat die BKA-Befugnisse drastisch eingeschränkt.

Der (politische) Zweite Senate des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das 2017 reformierte BKA-Gesetz, das eine Vernetzung der Polizeidatenbanken ermöglicht, teils verfassungswidrig ist. In der Verfassungsklage gegen das BKA-Gesetz ging es um Befugnisse der Polizei im Kampf gegen Organisierte Kriminalität (OK) und Terrorismus.

Im Fokus stand dabei eine gesetzliche Regelung, die es dem Bundeskriminalamt erlaubt, umfassende Datenbanken anzulegen. Karlsruhe sieht hier Änderungsbedarf. Einzelne gesetzliche Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Datenerhebung und -speicherung seien in Teilen verfassungswidrig, entschied das höchste deutsche Gericht. Sie seien mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar.

Vor allem bemängelte das Gericht die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen. Damit dürften sich auch Faesers neue Pläne für verdeckte Wohnungsdurchsuchungen weitgehend erledigt haben.

Karlsruhe zeigt dem Schnüffelstaat die Grenzen auf

Gegen das 2017 reformierte BKA-Gesetz hatten fünf Einzelpersonen geklagt, darunter Stephanie Dilba. Sie ist aktiv in der Fanszene des TSV 1860 München, unter anderem in Gewaltpräventionsprojekten. Durch ihren Kontakt zu gewaltbereiten Fans fürchtet sie selbst ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten und möglicherweise Ziel polizeilicher Maßnahmen zu werden, sobald ihr Name in einer Datenbank auftaucht.

Die Klägerin argumentierte: „Mich stört insbesondere die Intransparenz. Welche Daten werden wie lange gespeichert?“ Hintergrund: Gespeichert und verarbeitet werden konnten bislang nicht nur Daten über verurteilte Straftäter oder Personenfahndungen, sondern es durften auch Informationen von Personen vorgehalten werden, die Beschuldigte in einem Strafverfahren oder die „sonstige Anlasspersonen“ sind.

Insbesondere der Begriff „Zielperson“ ist dabei aus Sicht der Kläger so vage gehalten, dass eine unüberschaubare Anzahl von Menschen auf Grundlage des Gesetzes überwacht werden können. Die Kläger sahen im BKA-Gesetz einen Freibrief für den Überwachungsstaat und erhielten jetzt in Karlsruhe Recht.

 

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