Nachdem der „Spiegel“ das Verbot des regierungskritischen, angeblich rechtsextremen Magazins „COMPACT“ anfänglich bejubelt hatte, schlägt das Hamburger Gerüchtemagazin plötzlich nachdenkliche Töne an! Bezug genommen wird auf einen Satz in der Pressemitteilung der Bundesinnenministerin, der Nancy Faeser (SPD) bei einer gerichtlichen Klärung um die Ohren fliegen könnte. Dieser Satz lautete: „Ich habe heute das rechtsextremistische ›COMPACT-Magazin‹ verboten.“ Dazu schreibt der „Spiegel“, diese Äußerung könne „womöglich das ganze Verbot zum Kippen bringen“.
In dem Verbot könnte „eine Umgehung des Presserechts liegen“, wird die Düsseldorfer Parteienrechtlerin Sophie Schönberger in diesem Zusammenhang zitiert. Zwar biete das Vereinsrecht die Möglichkeit, auch eine verlegerisch tätige GmbH zu verbieten, so Schönberger. Es sei aber „eine riskante Technik, damit ein Medium abzuschießen“.
Der Kölner Staatsrechtler und Medienrechtsexperte Christian von Coelln wird noch klarer: Er habe zumindest auf Grundlage von Faesers Pressemitteilung „erhebliche Zweifel, dass die Rechtsgrundlage des Vereinsverbots hier trägt“, zitiert ihn der „Spiegel“.
Die entscheidende Frage lautet nun: Wie verhält sich vorliegend das Vereinsverbot generell zum Presserecht? Lässt sich über Vereinsrecht ein Verbot eines Presseorgans erreichen, obwohl das presserechtlich nicht möglich wäre?
Mit dieser Problematik beschäftigte sich bereits das Bundesverwaltungsgericht, etwa im Fall des linksextremen Internetportals „linksunten.indymedia.org“. Seinerzeit war das BMI ebenfalls davon ausgegangen, dass ein Verein der Träger ist und hatte diesen mitsamt seinem Internetauftritt verboten. Die Leipziger Richter hatten das Verbot zwar bestätigt – aber nur aus formalen Gründen. Weil niemand im Namen der Vereinigung dagegen geklagt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht ging dennoch auch inhaltlich auf das Verhältnis von Vereinsverbot und Pressefreiheit ein. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass nach dem Vereinsgesetz auch Organisationen verboten werden können, „deren Zweck in der Verbreitung von Nachrichten und Meinungsbeiträgen besteht“. Allerdings, so machte das Urteil deutlich, dürfe ein solches Verbot „nicht auf Meinungsäußerungen und Pressetätigkeiten gestützt werden“, die den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genießen.
„Ich lese das so, dass pressemäßige Veröffentlichungen gerade NICHT Anlass für ein Vereinsverbot sein dürfen“, sagt Staatsrechtler von Coelln. Ein solcher Verein könne also – wenn man das Bundesverwaltungsgericht ernst nehme – nur aufgrund sonstiger Aktivitäten verboten werden. Bei „COMPACT“ liege die Haupttätigkeit der GmbH indes „ja gerade in der Herausgabe dieser Zeitschrift“. Dass diese der Pressefreiheit unterliegt, daran besteht für von Coelln „kein Zweifel“.