Migration: EuGH öffnet die Schleusen für noch mehr Masseneinwanderung nach Deutschland

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt konsequent die Migrations-Agenda der Brüsseler EU-Kommission um: Die Luxemburger Richter haben mehrere deutsche Regelungen zum Umgang mit „Flüchtlingen“ und anderen Zuzüglern gekippt. Die Migrations-Lobby jubelt.

Die höchsten europäischen Richter erklärten am Montag in Luxemburg eine Regel zum Nachzug von Familienangehörigen von sogenannten Flüchtlingen sowie Einschränkungen von Kindergeldleistungen für Zuzügler aus anderen EU-Staaten für rechtswidrig.

In einem weiteren Fall mit Deutschland-Bezug wurden die Rechte minderjähriger Flüchtlinge gestärkt, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Weil EU-Recht über nationalem Recht steht, müssen EuGH-Urteile von den 27 Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Eine „180-Grad-Wende“ ganz im Sinne der Migrations-Agenda der Brüsseler Kommission folgt nach Ansicht der Lobby-Organisation „Pro Asyl“ aus dem Urteil zum Familiennachzug. Bislang ist es in Deutschland gängige Rechtsprechung, dass ein solcher Nachzug verwehrt wird, wenn ein minderjähriges Kind während des Verfahrens volljährig wird. Darin sehen die Luxemburger Richter nunmehr keinen Hinderungsgrund mehr.

Hintergrund der Entscheidung sind mehrere Fälle, die aus der Masseneinwanderungswelle 2015 nach Deutschland folgten und an deutschen Gerichten anhängig sind. Zum einen geht es um syrische Eltern, die Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland als „Flüchtling“ anerkannten, minderjährigen Sohn beantragten. Zum anderen geht es um einen Fall, bei dem eine minderjährige Syrerin zu ihrem in Deutschland als „Flüchtling“ anerkannten Vater wollte. Die Minderjährigen wurden im Laufe der Verfahren volljährig, weshalb deutsche Behörden die Anträge auf Familienzusammenführung ablehnten.

Mehr Kindergeld für Zuzügler

Ebenfalls gekippt wurde eine Regel, die Kindergeldzahlungen für zugezogene Menschen aus anderen EU-Staaten einschränkt. Demnach dürfen Ansprüche in den ersten drei Monaten des Aufenthalts nicht von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden.

Die EuGH-Richter argumentierten, dass das in Rede stehende Kindergeld keine Sozialhilfeleistung im Sinne möglicher Ausnahmebestimmungen darstelle. Grund dafür sei, dass es nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.

Weil im EU-Recht hinsichtlich solcher Familienleistungen keine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates vorgesehen sei, stehe das EU-Recht der deutschen Ungleichbehandlung entgegen.

In einem weiteren Fall stärkte der EuGH die Rechte minderjähriger „Flüchtlinge“, die in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Es dürfe bei einem solchen Antrag keine Rolle spielen, ob den Eltern zuvor bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei, urteilten die Luxemburger Richter. 

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